Verein


Bollywood Culture Society e.V. Halle" umbennant "India Club Halle e.V."





Der Verein
fördert die Bollywood-Kultur- und Medienlandschaft und führt seine Mitglieder in die traditionelle und moderne indische bzw. südasiatische Alltagskultur und Lebensweise sowie Brauchtum und Folklore ein. Dieser Vereinszweck soll erreicht werden durch

            - Vorträge

            - Seminare und andere Veranstaltungen

            - gesellige Zusammenkünfte

            - Studienkreise

            - Publikationen

            - Bildungsreisen

                - traditionelle Feste

            - Tanz-, Koch- & Sprachkurse

Der Verein wird den Zusatz “e.V.” nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle/Saale führen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 3       Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

 (1) Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 (2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

 (3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 § 4       Mitgliedschaft

 (1) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

 Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter bzw. die von ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern bevollmächtigten Personen vertreten. Im Falle der Stellvertretung ist dem Vorstand eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. 

 (2) Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von Beitragspflichten befreit.

(3) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 (4) Die Mitgliedschaft endet

 a)       bei juristischen Personen - durch Auflösung,

      bei natürlichen Personen - durch Tod,

b)       durch Austritt,

c)       durch Ausschluss,

d)       durch Streichung in der Mitgliederliste.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstands kann binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

 § 5       Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

 a)       die Mitgliederversammlung,

b)       der Vorstand.

§ 6       Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

 (2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.       Wahl des Vorstands,

2.       Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,

3.       Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

4.       Entlastung des Vorstandes,

5.       Wahl der Rechnungsprüfer,  

6.       Auflösung des Vereins.

7.       Änderung der Satzung

 

(3) Darrüberhinausgehend ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, zur geschäftsmäßigen Durchführung der Satzung Vereinsordnungen zu beschließen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zusammengerufen. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. 

(5) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

(6) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

§ 7       Der Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird auf 2 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig (z. B. durch Rücktritt oder Tod) aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

(2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliedersammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstands hinausgehen:

a) Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand
b)  angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes

gezahlt wird

(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt. 

(4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 (5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 (6) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzungen, ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

 
§ 8       Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9        Auflösung des Vereins§ 10Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

 


 

 

 

 
 
Heute waren schon 1 Besucher (2 Hits) hier!
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden